Das Wiederholungsaudit muss im Regelfall somit bis 05.12.2019 absolviert werden. Aufgrund der verspäteten Gesetzgebung und der kurzen Umsetzungsfristen mussten die Energieaudits meist unter hohem Zeitdruck erstellt werden. Zwangsläufig kam es zu Kapazitätsengpässen bei den Unternehmen und Auditoren. Dies führte zu Audits, die zwar die gesetzliche Pflicht erfüllten, jedoch keine energieeffizienzsteigernde Maßnahmen nach sich zogen. Wir empfehlen daher, dass sich die Unternehmen frühzeitig um die Durchführung des Wiederholungsaudits kümmern. Wichtig ist, dass generell das Berichtserstellungsdatum für den 4-Jahresrythmus relevant ist.
Effizienzsteigerung in allen Unternehmensbereichen
Artikel „Mit der Machete im Paragraphen-Dschungel“
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden Württemberg zum Thema LED-Systeme
Bleibt die autonome Fabrik tatsächlich eine Option oder bleibt sie eine Illusion? In vielen Kundengesprächen kommen wir immer wieder auf dieses Thema zu sprechen und denken, dass es wohl in standardisierten Prozessen sehr schnell...
Anzeigepflicht bis zum 30.09. / Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Heute war Daniel Rhein bei unserem Kunden Gehr Kunststoffwerk eingeladen. Neben einem sehr interessanten Vortrag über Cybersecurity, gehalten von einem Berater der US-Regierung, und einem Vortrag zum Thema Innovationszyklen,...
In den letzten Jahren war Daniel Rhein immer wieder bei verschiedenen Verbänden als Referent zu Gast. Heute war er beim Bayerischen Papierverband mit einem Vortrag zum Thema „Digitalisierung und professionelle...